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Wird ein Grundstück oder Grundstücksteil mit Bescheid zum Bauplatz erklärt oder wird eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (z.B. Silo- oder Tankanlage mit mehr als 200 m³ Rauminhalt) erteilt, ist von der Gemeinde nach Rechtskraft des diesbezüglichen Bescheides eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben.

Die Aufschließungsabgabe (A), welche finanztechnisch als Steuer anzusehen ist, ist eine einmal zu bezahlende, ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne des Finanz-Verfassungsgesetzes. Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet.

A = BL x BKK x ES

Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates
Bauplatzfläche (die im Bauland gelegene Fläche) = BF
BL = Quadratwurzel aus BF

Der Bauklassenkoeffizient beträgt in der Bauklasse I, 1,00 und bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse laut Bebauungsplan um je 0,25 mehr. Im Baulandbereich ohne Bebaungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25.

Der Einheitssatz wird mit Verordnung des Gemeinderates festgesetzt, er beträgt derzeit EUR 450,00 (GR-Beschluss vom 07.12.2016).

Die Aufschließungsabgabe ist grundsätzlich dem (den) Grundstückseigentümer(n) vorzuschreiben und ist innerhalb eines Monats zu begleichen, (sh. § 38 NÖ Bauordnung 2014).

Der Charakter als Steuer ist jedoch insofern eingeschränkt, als die Gemeinde, die die Aufschließungsabgabe einhebt, verpflichtet ist, bestimmte Gegenleistungen zu erbringen.
Der Einzelne hat jedoch keinen unmittelbaren Anspruch darauf, dass die Gemeinde die Aufschließungsleistung vor dem Grundstück erbringt, für das die Abgabe entrichtet wurde.

Bei einer Änderung der Grenzen von bereits bestehenden Bauplätzen ist für jeden der neugeformten Bauplätze (Neufiguration) eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn entweder das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze insgesamt vergrößert wird.
Diese Abgabe ist auch seitens der Baubehörde vorzuschreiben, wenn eine Bauplatzerklärung nur für einen Grundstücksteil, welcher durch Änderung des Flächenwidmungsplanes in Bauland umgewidmet wird, erfolgen soll.
Weiters ist eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Bescheid eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage erteilt wird und zuvor anlässlich einer Grundabteilung eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben und bei der seinerzeitigen Berechung z.B. kein Bauklassenkoeffizient angewendet wurde (fehlender Bebauungsplan).

Hinsichtlich der Berechnungsformel (Differenzberechnung) darf auf § 39 der NÖ Bauordnung 2014 verwiesen werden (sh. Berechnungsbeispiele).

Von der neuen Berechungslänge wird die bisherige (alte) Berechnungslänge abgezogen und der Differenzbetrag mit dem zur Zeit der Anzeige der Grenzänderung geltenden Bauklassen-koeffizienten und Einheitssatz multipliziert.

Ziel der Ergänzungsabgabe ist eine gleichmäßige Erfassung sämtlicher Grundstücke (im Bauland) für die eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben ist. Nachträgliche Änderungen sollen durch die Ergänzungsabgabe erfasst werden.

Das Benützungsrecht an einer Grabstelle wird für 10 Jahre vergeben und verlängert sich mit Entrichtung einer Erneuerungsgebühr jeweils um weitere 10 Jahre. Dauert zum Zeitpunkt der Beerdigung einer Leiche das Benützungsrecht nicht mehr 10 Jahre, so ist es auf volle 10 Jahre zu verlängern. Vor Ablauf des Benützungsrechtes werden die Grabbenützungsberechtigten von der Gemeinde schriftlich verständigt.

Die Höhe der Gebühren finden Sie in der Verordnung:

 

Kontaktadresse des örtlichen Bestattungsunternehmens:
Bestattung Willibald Teuschl, Spielberg 17, 3632 Bad Traunstein, Tel. 02878/6245.

Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn der Gebrauch über die widmungsmäßigen Zwecke dieser Fläche hinausgehen soll. Die Erteilung der Gebrauchserlaubnis ist nur auf Antrag zulässig.

Die Gebrauchserlaubnis kann einmalig für einen bestimmten Zeitraum (z.B. Materiallagerung), befristet für einige Jahre (z.B. Warenausräumung, Schanigärten) oder unbefristet (z.B. Werbeschilder, Erker, Vorbauten) erteilt werden. Die Höhe der Gebrauchsabgabe richtet sich nach Art bzw. Dauer der Benützung und wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 mit Bescheid festgesetzt. Neben der Gebrauchsabgabe wird auch die einmalige Verwaltungsabgabe (€ 8,00) und die Bundesgebühr (€ 14,30/Standort) vorgeschrieben.

Die Gebrauchserlaubnis ist zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, wie Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen; bei der Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist.

Einmalige Gebrauchsabgaben sind binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides zu entrichten. Bei Jahresabgaben wird die Abgabe für das Kalenderjahr, für das die Gebrauchserlaubnis erstmalig erteilt wurde, mit Beginn des zweiten Kalendermonats, das der Zustellung des Bescheides folgt, fällig. Für jedes spätere Kalenderjahr ist die Gebrauchsabgabe bis spätestens Ende März fällig und wird jeweils rechtzeitig vor dem Fälligkeitstermin mittels Lastschriftanzeige zur Zahlung vorgeschrieben.

Hinweis:
Wenn durch Arbeiten auf oder neben öffentlichen Verkehrsflächen der Straßenverkehr beeinträchtigt wird, ist neben der Gebrauchserlaubnis auch eine straßenpolizeiliche Bewilligung erforderlich, die vor Erteilung der Gebrauchserlaubnis vorliegen muss! Ein Antrag auf Erteilung einer straßenpolizeilichen Bewilligung ist bei Gemeindestraßen bei der Gemeinde bzw. bei Landes- und Bundesstraßen bei der Bezirkshauptmannschaft Zwettl einzubringen.

 

Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz. Steuerpflichtig ist der Eigentümer. Gehört ein Steuergegenstand mehreren Personen, so haften sie als Gesamtschuldner zur ungeteilten Hand.

Es gibt zwei Arten von Grundsteuer:
Grundsteuer A für land- u. forstwirtschaftliches Vermögen
Grundsteuer B für sonstige bebaute und unbebaute Grundstücke

Die Höhe der Grundsteuer richtet sich nach dem Einheitswert des Grundstücks und dem vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz.

Der Einheitswert wird vom Finanzamt bescheidmäßig festgestellt (Einheitswertbescheid); weiters erlässt das Finanzamt einen Grundsteuermessbescheid, von dem die Gemeinde eine Durchschrift erhält. Bei Fragen zu diesen beiden Bescheiden wenden Sie sich an das Finanzamt Zwettl.

Die Festsetzung und Einhebung der Grundsteuer erfolgt durch den Gemeindeverband Zwettl. Der vom Finanzamt festgestellte Steuermessbetrag wird mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz (500 %) multipliziert und der sich ergebende Betrag bildet die jährliche Grundsteuer. Der Grundstückseigentümer erhält darüber einen schriftlichen Bescheid, den Grundsteuerbescheid.

Nähere Auskünfte hierüber erteilt der

Gemeindeverband für Abgabeneinhebung und Müllbeseitigung – Bezirk Zwettl
3910 Zwettl, Industriestraße 4
Tel. (02822) 53735-0
Fax: (02822) 53735-20
E-Mail:
gemeindeverband@gvzwettl.at

Verordnung Grundsteuer

Abgabepflichtig ist jeder, der im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält.

Der Erwerb eines Hundes ist binnen einem Monat durch den Hundehalter der Gemeinde zu melden. Neugeborene Hunde gelten mit dem Ablauf des dritten Monates nach der Geburt als erworben.
Hundes, welche abgegeben wurden, abhanden gekommen oder gestorben sind, müssen ebenso der Gemeinde gemeldet werden.

Für Hunde, die keine Nutzhunde sind, muss eine jährliche Abgabe in der Höhe von € 25,00 entrichtet werden. Die Abgabe wird mittels Zahlschein eingehoben, welcher vom Gemeinderat im Zuge der Verteilung der Gemeindezeitung zu Jahresende überbracht wird.

Der Hundebesitzer hat die Möglichkeit gemäß Hundabgabegesetz ein Ansuchen auf Anerkennung seines Hundes als Nutzhund schriftlich am Gemeindeamt zu beantragen. Für Nutzhunde gilt eine ermäßigte Abgabe von € 6,54 jährlich.

Als Nutzhunde gelten Hunde, die als Wachhunde, Blindenführerhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden. Insbesondere gelten als Nutzhunde:

  • Hunde, zur Bewachung von einzelstehenden Gebäuden, wenn diese von der nächstgelegenen geschlossenen Siedlung mehr als 100 m entfernt sind
  • Diensthunde der beeideten und bestätigten Jagdaufseher, Waldaufseher und Flurhüter
  • Diensthunde der Polizei-, Gendarmerie- und Zollbeamten, sowie des Bundesheeres, deren Unterhaltskosten im wesentlichen aus   öffentlichen Mitteln getragen werde
  • Hunde, die zum Führen von Blinden verwendet werden (Blindenführerhunde)
  • Hunde, die zum Schutze und zur Hilfe Tauber oder völlig hilfloser Personen unentbehrlich sind

Die Anerkennung eines Hundes als Nutzhund erstreckt sich auf die gesamte Zeitdauer, während der Hund als Nutzhund Verwendung findet. Eine Änderung der Verwendung ist vom Halter unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen.

Für jeden Hund wird einmalig eine neue Hundeabgabemarke gegen Erstattung der Selbstkosten ausgefolgt.
Bei Verlust der Hundeabgabemarke wird gegen Erstattung der Selbstkosten eine Ersatzmarke ausgefolgt.

Verordnung Hundeabgabe (PDF)

Die Marktgemeinde Bad Traunstein erhebt pro Laufmeter des Marktstandes € 1,50 an Marktstandsgebühr.

Verordnung Marktstandgebühren (PDF)

Anschlusszwang für Schmutzwasser:
Wenn eine Anschlussmöglichkeit an einen öffentlichen Misch- oder Schmutzwasserkanal besteht, sind die auf einer Liegenschaft anfallenden Schmutzwässer grundsätzlich in den öffentlichen Kanal abzuleiten. Bei bestehenden Kanälen wird die Anschlussverpflichtung im Zuge des Baubewilligungsverfahrens ausgesprochen.
Bei Neulegung eines Hauptkanales entsteht für die angrenzenden Liegenschaftseigentümer eine Anschlussverpflichtung und wird mit gesondertem Bescheid des Bürgermeisters aufgetragen. In beiden Fällen ist der Liegenschaftseigentümer in der Folge verpflichtet, den Hauskanal (d.i. die Hausleitung bis zur Grundgrenze zum öffentlichen Gut) herzustellen und mit der Anschlussleitung (d.i. das von der Gemeinde hergestellte Verbindungsstück zwischen Kanal-Hauptrohrstrang und Hauskanal) in Verbindung zu bringen.

Kanaleinmündungsabgabe
Für den Anschluss von Liegenschaften an das öffentliche Kanalnetz sind Kanaleinmündungsabgaben zu entrichten. Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ist von der Berechnungsfläche für das angeschlossene Grundstück abhängig, die mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Einheitssatz vervielfacht wird. Der hierfür festgesetzte Einheitssatz beträgt derzeit EUR 13,00 (ohne MWSt) für einen Schmutzwasserkanal je m² der Berechnungsfläche.

Die Ergänzungsabgabe wird fällig bei Änderung der Berechnungsfläche für eine angeschlossene Liegenschaft.

Ermittlung der Berechnungsfläche:
Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die bebaute Fläche halbiert wird und mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert wird; die so ermittelte Fläche wird um 15 % der unbebauten Fläche (= jene Grundflächen, die an eine bebaute Fläche unmittelbar angrenzen und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören), höchstens jedoch um 15 % von 500 m², vermehrt.

Bei der Ermittlung der Berechnungsfläche gelten folgende Grundsätze:

Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrissfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird;

Nicht angeschlossene selbständige Gebäude zählen zu unbebauten Fläche, ebenso Gebäudeteile, die als Lager- oder Ausstellungsraum im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes, für land- und forstwirtschaftliche Zwecke oder als Garage genutzt werden; andere unselbständige Gebäudeteile, zählen, auch wenn sie nicht angeschlossen sind, zur bebauten Fläche.

Kanalbenützungsgebühr
Für die laufende Benützung der Kanalanlagen beträgt der Einheitssatz pro Jahr:

Schmutzwasser: EUR 2,30 (ohne MWSt)
Regenwasser: + 10 % Zuschlag je m² Berechnungsfläche.

Der Einheitssatz für die Benützungsgebühr ergibt sich durch Division der Betriebskosten der Kanalanlage durch die angeschlossenen Berechnungsflächen.

Die Einmündungsabgabe und die Benützungsgebühr ergeben sich durch Multiplikation der Berechnungsfläche mit dem Einheitssatz.

 

Die Einhebung der Wasserbezugs- und Bereitstellungsgebühren erfolgt durch den:

Gemeindeverband für Abgabeneinhebung und Müllbeseitigung, Bezirk ZWETTL

Verordnung Kanalabgaben (PDF)

Verordnung Kanalabgaben Gebührengebiet II Kurzentrum (PDF)

 

Wasseranschlussabgabe

Für den Anschluss von Liegenschaften an das öffentliche Wasserversorgungsnetz ist eine Wasseranschlussabgabe zu entrichten. Der hierfür festgesetzte Einheitssatz beträgt derzeit EUR 8,00 (ohne MWSt) je m² der Berechnungsfläche.Die Wasseranschlussabgabe ergibt sich durch Multiplikation der Berechnungsfläche mit dem Einheitssatz.

Ermittlung der Berechnungsfläche:

Die Berechnungsfläche wird so ermittelt, dass die bebaute Fläche halbiert wird und

  • bei Wohngebäuden mit der um eins erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse multipliziert wird (z.B. Wohnhaus, Hotels, Internate)
  • in allen anderen Fällen wieder verdoppelt wird; (z.B. Garagen, Abstellräume, Lagerhallen, Industrieobjekte);

zu dieser ermittelten Fläche werden sodann noch 15 % der unbebauten Fläche hinzugerechnet.

Für die Berechnung gelten noch folgende Grundsätze

  1. Bebaute Fläche ist jeder Teil einer Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird;
  2. als Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse gilt die jeweils höchste Anzahl von Geschossen auch dann, wenn die angeschlossene Liegenschaft nicht zur Gänze gleich hoch verbaut ist;
  3. die unbebaute Fläche ist nur bis zu einem Ausmaß von höchstens 500 m² zu berücksichtigen;
  4. nicht an die Wasserversorgungsanlage angeschlossene land- und forstwirtschaftliche Nebengebäude oder Gebäudeteile zählen nicht zur Berechnungsfläche, für sie fällt somit keine Anschlussangabe an. Nicht land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zählen aber sehr wohl zur Berechnungsfläche, auch wenn sie keinen Wasseranschluss besitzen!

Bereitstellungsgebühr

Die Bereitstellungsgebühr ist das Produkt der Nennbelastung des Wassermessers (in m³/h) mal dem Bereitstellungsbetrag von EUR 16,67 pro m³/h. Daher beträgt die jährliche Bereitstellungsgebühr:

Wassermesser-
Nennbelastung
in m³/h

mal

Bereitstellungsbetrag
in EUR pro m³/h

Bereitstellungsgebühr
in EUR pro Jahr

3

x

17,00

51,00

17 x 17,00 289,00

55

x

17,00

935,00

 

Wasserbezugsgebühr

Pro verbrauchten m³ wird ein Betrag von EUR 1,10 (ohne MWSt) verrechnet.

Die Einhebung der Wasserbezugs- und Bereitstellungsgebühren erfolgt durch den:
Gemeindeverband für Abgabeneinhebung und Müllbeseitigung, Bezirk ZWETTL

Verordnung

Wasserabgaben-Verordnung (pdf)

 

Verordnung über die Bezeichunung von Verkehrsflächen und die Änderung von Hausnummern in der Katastralgemeinde Traunstein.

Verordnung Straßennamen-Hausnummern (PDF)

Verordnung des Gemeinderates Bad Traunsteins über die Bezüge des Gemeinderates und der Ortsvorsteher. 

Verordnung Mandatare (PDF)

Verordnung über die Zuordnung der Funktionsdienstposten des Allgemeinden Schemas.

Verordnung Funktionsdienstposten (PDF)

Verordnung der Nebengebühren für die Vertragsbediensteten und anderen Bediensteten der Marktgemeinde Bad Traunstein.

Verordung Nebengebühren (PDF)

betreffend die Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch das Überhandnehmen von Ratten

Verordnung Rattenbekämpfung (pdf)

Grundlage und Geltungsbereich

Bei Einleitung von Abwasser, dessen Beschaffenheit nicht nur geringfügig von der des häuslichen abweicht (§32b Abs. 2 WRG 1959 idgF), ist für den, im Zusammenhang mit der Indirekteinleiterzustimmung nach dem Wasserrechtsgesetz der Marktgemeinde Bad Traunstein (Kanalisationsunternehmen) erwachsenen Aufwand, ein pauschalierter Aufwandsersatz zu leisten.

Weiters ist für den laufenden Aufwand, der der Marktgemeinde Bad Traunstein infolge des Abschlusses eines Entsorgungsvertrages entsteht, eine jährliche pauschalierte Aufwandsentschädigung zu entrichten.

Die Bestimmungen dieser Tarifordnung bilden einen wesentlichen und verbindlichen Bestandteil der Geschäftsbedingungen für die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Kanalisationsanlagen der MG Bad Traunstein soweit keine abweichende Sondervereinbarung zwischen dem Kanalisationsunternehmen und dem jeweiligen Kanalbenützer getroffen wurde.

Tarifordnung für die Erteilung von Indirekteinleiterbewilligungen (pdf)

Überblick über alle Verordnungen sowie daraus resultierender Gebühren der Marktgemeinde Bad Traunstein.